Fortsetzung, RA Gerhard Strauch, Mietmodell Stadtmuseum - Amtshaftung verantwortlicher Dezernenten wird immer wahrscheinlicher:
... Schon hieraus kann die OFB Erfüllung dieses Beschlusses bzw. Schadensersatz herleiten. Sie könnte sogar damit argumentieren, dass die verantwortlichen Dezernenten sich nicht einfach hätten
weigern dürfen, den Zustimmungsbeschluss vom 20.11.2014 auszuführen - so wie dies bekanntlich geschehen ist.
Sollte die LH Wiesbaden mithin Geld an die OFB zahlen (müssen), drängt sich eine Rückgriffshaftung der verantwortlichen Dezernenten geradezu auf. Denn diese haben gegenüber der Körperschaft,
der sie angehören, eine Amtspflicht, diese vor Schäden zu bewahren (§ 839 Abs. 1 BGB).
Als schadensverursachende Handlung kommt hier in Frage, dass die Stadtverordnetenversammlung über den tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks getäuscht worden ist. Weiterhin kommt
hinzu, dass die verantwortlichen Dezernenten, vornehmlich die Dezernentin für Schule Kultur und Integration, entgegen dem ohne jegliche Bindungen erfolgten Beschluss zum Verkauf des Grundstücks
in Verhandlungen mit der OFB eingetreten sind über den Bau eines Stadtmuseums in Form des bekanntlich gescheiterten Mietmodells. Den Dezernenten muss bei den über Monate dauernden
Verhandlungen bewusst gewesen sein, dass die Stadtverordnetenversammlung die Zustimmung zu dem Mietmodell ablehnen könnte oder aber dass das Mietmodell infolge eines Bürgerbegehrens
scheitert. Gerade weil die Verhandlungen über ein Mietmodell für den Bau eines Stadtmuseums parlamentarisch nicht abgedeckt waren, mussten und müssen die Dezernenten die eingeleiteten
Verhandlungen und all ihre Folgen "auf ihre Kappe nehmen", mithin im Zweifel auch für Schadensersatz geradestehen. Weil das Grundstück durch die begonnenen Verhandlungen mit der OFB
ersichtlich für öffentliche Zwecke (Stadtmuseum) genutzt werden sollte, steht weiter fest, dass es nicht "freihändig" an die OFB hätte veräußert werden dürfen. Es hätte vielmehr eines
Vergabeverfahrens bedurft.
Die Geheimverhandlungen und die Verantwortlichkeit, etwa der Dezernentin für Schule, Kultur und Integration hatte ich u.a. in einem Schreiben vom 10.02.2015 an die Kommunalaufsicht wie
folgt dargelegt:
"Ich möchte nachfolgenden Sachverhalt noch einmal untermauern und präzisieren:
Bekanntlich habe ich schon vorgetragen, dass der Vorsitzende des Fördervereins Stadtmuseum, Herr Jochen Baumgartner, wegen der konkreten Realisierung des Stadtmuseums im Jahr 2013 direkt mit dem
Geschäftsführer der OFB, Herrn Alois Riehl, Kontakt aufnehmen wollte und dass ihm das Kulturdezernat der LH Wiesbaden hiervon dringend abgeraten hat mit dem Hinweis, "es sei alles in trockenen
Tüchern".
Herr Jochen Baumgartner hat mir nun noch einmal bestätigt, dass diese Aussage direkt von der Dezernentin für Schule, Kultur und Integration, Frau Roselore Scholz, in einem Gespräch mit
dem Förderverein am 28.8.2013 erfolgte.
Für Herrn Baumgartner war, da er mit der OFB ja über das Stadtmuseum sprechen wollte, klar, dass zwischen der Stadt und der OFB abgeklärt war, dass diese das Stadtmuseum bauen würde. Die Aussage
"es sei alles in trockenen Tüchern" konnte durch die Dezernentin nur unter dem Hintergrund erfolgen, dass sie von den informellen Vereinbarungen zwischen der Stadt und der OFB Kenntnis hatte,
wonach die OFB das Stadtmuseum bauen soll. Der Förderverein solle sich also etwas gedulden und ruhig verhalten, es bräuchte eben nur noch etwas Zeit - nur so konnte die Aussage gedeutet
werden.
Wenn Sie dies bei Herrn Baumgartner direkt hinterfragen wollen, hier der Kontakt:
info@stadtmuseum-wiesbaden.de
Tel.: 0611 - 71 40 61
Es steht damit nachweislich fest, dass das Grundstück nicht bzw. nicht ohne Vergabeverfahren hätte veräußert werden dürfen, weil es für öffentliche Zwecke (Errichtung eines Stadtmuseums)
vorgesehen war. Es ist der Stadt daher zwingend aufzugeben, das Rücktrittsrecht vom Vertrag auszuüben.
Die Aussage der Dezernentin erhärtet darüber hinaus den strafrechtlichen Anfangsverdacht einer Veruntreuung öffentlicher Gelder und einer Vorteilsannahme, weil mit einem zu günstigen
Kaufpreis einem Investor ein Grundstück ohne Ausschreibung verschafft werden sollte, weil dieser sich im Gegenzug dazu verpflichtet hat, ein Stadtmuseum zu bauen.
Das Gespräch mit der Dezernentin am 28.8.2013 dürfte eine Reaktion gewesen sein auf eine öffentliche Aktion des Fördervereins Stadtmuseum.
Beweis: Anliegende Pressemeldung vom 31.7.2013 mit Ankündigung für den 5.8.2013.
Hierin heißt es u.a.
"Neben diesem "publikumswirksamen Aussitzen" führt der Verein Gespräche mit der OFB - Projektentwicklung und dem Kulturamt. Schließlich ist diese
hessische Landesgesellschaft bereits Grundstückseigentümer und kann mit dem Bau beginnen. Auch hier geht es um Vertrauen, dass die Stadt Wiesbaden und die Kulturdezernentin die
Planungsgrundlagen liefert und die OFB das Stadtmuseum zügig umsetzt und sich seiner Verantwortung als öffentlicher Träger stellt."
Zuvor hatte Herr Baumgartner zusammen mit seinem Stellvertreter ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der OFB, Herrn Alois Riehl, geführt. Hierbei war klar, dass die OFB mit der Planung eines
Stadtmuseums befasst war. Herr Riehl hat erklärt, Herr Berg sei hiermit befasst und diesbezüglich im Gespräch mit dem Projektbüro und dem zuständigen Dezernat bei der Stadt."
Allerdings wird sich die OFB auch eine nicht unerhebliche Mithaftung zurechnen lassen müssen.
Denn nach dem "nackten" Vertragsinhalt des Grundstückskaufvertrages hätte sie ja jederzeit für beliebige Bauprojekte einen Bauantrag stellen können. Wenn sie sich mithin auf Verhandlungen mit
der Stadt über den Bau eines Stadtmuseums einlässt, muss sie auch in ihrer Kalkulation mit einstellen, dass ein solches Projekt nicht die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erhalten
könnte oder gar durch ein Bürgerbegehren scheitern könnte. Eines solchen Risikos muss sich die OFB mithin bewusst gewesen sein.
Ggf. könnte man sogar so weit gehen, dass wegen der Letztentscheidungsbefugnis der Stadtverordnetenversammlung alle Vorverhandlungen über ein Mietmodell Stadtmuseum keine rechtlichen
Folgen auslösen können, mithin auch keinen Schadensersatz auslösen können - eben weil sie unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung stehen.
Nachteilig für die OFB könnte sich auch eine in FR vom 16.12.2014 wiedergegebene Äußerung des "Kommunikationschefs der OFB", Christian Munsch, erweisen. Er wird hier wie folgt zitiert:
"Die OFB hat vor über zwei Jahren von der Stadt Wiesbaden das Grundstück in der Wilhelmstraße erworben, um an dieser Stelle im Sinne der Stadt Bauprojekte zu entwickeln..... Da das
Museumsprojekt von den politisch Verantwortlichen der Stadt nicht mehr gewollt ist, fällt diese Nutzung aus und das entsprechende Angebot der OFB ist hinfällig geworden."
Mit dieser Erklärung gibt die OFB offen zu erkennen, dass sie entsprechend informeller Absprachen das Grundstück erworben hat, um dort ein von der Stadt gewünschtes Projekt (Stadtmuseum) zu
errichten. Da es aber bekanntlich keinen Parlamentsbeschluss mehr dahin gehend gab, dass an besagter Stelle ein Stadtmuseum entstehen soll, muss sie sich des Risikos bewusst gewesen sein, dass
das angedachte Modell Stadtmuseum letztendlich auch vor der Stadtverordnetenversammlung oder anderweitig scheitern kann.
All dies könnte gegen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der OFB sprechen.
Mit freundlichem Gruß
Gerhard Strauch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwälte Strauch & Jung
Schützenhofstr. 3
65183 Wiesbaden
Tel: 0611-39855
Fax: 0611-39858